In der Bundesrepublik Deutschland erhalten etwa 80 Prozent der insgesamt 4,1 Millionen Menschen mit Pflegebedarf die entsprechende Versorgung im häuslichen Umfeld. Die finanziellen Aufwendungen für zahlreiche Pflegehilfsmittel übernehmen die Pflegekassen anteilig oder gänzlich mit der Intention, Betroffenen, pflegenden Angehörigen sowie Fachkräften ambulanter Pflegedienste Unterstützung in Versorgung und Lebensführung zu bieten.
Zu den Kriterien für einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie das Spektrum existierender Pflegehilfsmittel und dessen unproblematischer Geltendmachung stellen wir Ihnen auf dieser Seite ein umfassendes Informationsangebot bereit.
- Finanzielle Aufwendungen für Pflegehilfsmittel trägt üblicherweise die Pflegeversicherung
- Eine bestätigte Pflegestufe bzw. ein Pflegegrad ist Bedingung hierfür
- Welche konkreten Pflegehilfsmittel eine Finanzierung erhalten, wird im Pflegehilfsmittelverzeichnis festgelegt
- Maßgeblicher Anteil des Verkaufs bzw. der Vermietung von Pflegehilfsmitteln erfolgt über versierte Anbieter
- Trotz des ihnen gemeinsamen Merkmals einer Inanspruchnahme durch pflegebedürftige Menschen ist prinzipiell zwischen Hilfs- und Pflegemitteln zu differenzieren
Definition: Was sind Pflegehilfsmittel?
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um technische Apparaturen oder spezifische Verbrauchsmittel zum Einsatz in der stationären oder häuslichen Versorgung mit dem Ziel einer Erleichterung der Pflege eines auf eine solche angewiesenen Menschen und der Verbesserung und/oder Förderung dessen möglichst autarker Lebensgestaltung.
Die Nutzung derartiger Geräte und Sachmittel kann Anteil haben an der Aufrechterhaltung der Mobilität pflegebedürftiger Menschen, dem selbstständigeren Betreiben von Körperpflege sowie der Verrichtung bestimmter Arbeiten im Haushalt.
Zusammengefasst: Pflegehilfsmittel intendieren eine Erleichterung der Pflege sowie die Förderung eines autarken Lebens.
Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten, Lagerungsrollen, Alarm- und Notrufsysteme ebenso wie Mittel zur Desinfektion, Schutzschürzen und -handschuhe sowie Fingerlinge. Grundsätzlich bestehen zwei Kategorien der Differenzierung:
- Technische Pflegehilfsmittel
- Zum Bedarf bestimmte Pflegehilfsmittel
Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln?
Irrtümlicherweise werden die Begriffe Hilfs- und Pflegehilfsmittel häufig als Synonyme genutzt. So kann aufseiten pflegebedürftiger Menschen durchaus ein Anspruch auf Gehhilfen, Rollstühle oder Inkontinenzartikel vorliegen, diese sind jedoch den Hilfsmitteln zuzuordnen, die in den Produktgruppen 01 bis 38 des Hilfsmittelverzeichnisses definiert werden.
Die Organisation und das Bereitstellen von Hilfsmitteln fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen, während für Pflegehilfsmittel die Pflegekassen Verantwortung tragen.
Aktuelle Liste der Pflegehilfsmittel 2024
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50): Dazu gehören z.B. Pflegebetten und das entsprechendes Zubehör wie Betttische oder -leitern, Rollstühle mit kantelbarer Sitzeinheit.
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51): Dazu gehören beispielsweise Artikel zur Betthygiene, Einrichtungen zur Körperwäsche, Lagerungsrollen, saugfähige Bettschutzeinlagen.
- Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung (Produktgruppe 52): Hierunter fallen u.a. Systeme zum Absetzen von Notrufen (Hausnotrufsysteme), lokale und zeitliche Orientierung schaffende Pflegehilfsmittel.
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53): Die Produktgruppe ist in der Produktgruppe 51 aufgegangen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54): Hierunter werden Mundschutz- sowie FFP2-Masken, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen zur einmaligen Nutzung und einige weitere Pflegehilfsmittel untergeordnet.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Artikel der Produktgruppe 54 sind laut Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands Pflegehilfsmittel für den Verbrauch. Sie dienen der Vereinfachung sowie der Steigerung von Komfort und Sicherheit aufseiten von pflegenden Angehörigen und Pflegekräften in der häuslichen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen.
Derartige Pflegehilfsmittel sind für die professionelle häusliche Nutzung in Akutpflegesituationen wie etwa der Körperhygiene, der Nahrungszufuhr oder beim Toilettengang vorgesehen. Sie sind auf die einmalige bzw. erschöpfende Verwendung angelegt und werden im Anschluss an diese entsorgt.
- Mund-Nasen-Schutz (Medizinische Gesichtsmasken)
- Partikelfiltrierende Halbmasken wie z. B. FFP2-Masken
- Handschuhe für den Einmalgebrauch
- Fingerlinge
- Schutzschürzen
- Schutzservietten
- Saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch
- Desinfektionsmittel für Hände
- Desinfektionsmittel für Oberflächen.
Die tatsächliche Ausführung des Artikels kann von der Abbildung abweichen.
Technische Pflegehilfsmittel
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis erfasst die technischen Pflegehilfsmittel in den Produktgruppen 50–53 und führt in diesen für gewöhnlich Apparaturen, die auf eine Mehrfachnutzung angelegt sind.
In der Regel stellen die Pflegekassen die technischen Hilfsmittel priorisiert auf Leihbasis zur Verfügung. Jedoch ist von Personen mit einem Pflegebedarf ab dem 18. Lebensjahr unter gewissen Voraussetzungen ein Eigenanteil zwischen zehn Prozent, d. h. höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel zu entrichten, wenn die Pflegekassen die finanziellen Aufwendungen nicht in Gänze übernehmen.
- Pflegebetten
- Zubehör für Pflegebetten
- Bettzurichtungen
- Spezielle Pflegebetttische
- Sitzhilfen
- Rollstühle mit kantelbarer Sitzfläche
- Lagekorrekturhilfen für Bettlaken
- Artikel zur Betthygiene (etwa Steckbecken und Urinflaschen, Bettschutz zur Mehrfachnutzung)
- Waschvorrichtungen
- Lagerungsrollen
- Anlagen für Notrufe
- Zubehör für Notrufanlagen
- auf Verbesserung von Kommunikations- und Kognitionsfähigkeiten abzielende Pflegehilfsmittel (etwa zur räumlichen Orientierung)
- auf eine autonome Anwendung angelegte Pflegehilfsmittel in der krankheits- oder therapieinduzierten Nutzung (etwa Hilfsleistungen in der Einnahme von Medikamenten).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen
Üblicherweise bedarf es zum Bezug von Pflegehilfsmitteln keiner ärztlichen Verordnung, stattdessen erfolgt die Antragsstellung unmittelbar bei der Pflegekasse. Diese hat die Bearbeitung innerhalb von 3 Wochen abzuschließen. Die Hilfsmittel können nach ihrer Genehmigung aus dem Fachhandel, von entsprechenden Dienstleistern oder Sanitätshäusern bezogen werden. Die Abrechnung erfolgt in der Regel zwischen Pflegekasse und Dienstleistern direkt.
Pflegebedürfte Menschen haben in Bezug auf solche zum Verbrauch vorgesehenen Pflegehilfsmittel seit dem 01.01.2025 einen bedarfsgerechten Anspruch auf eine entsprechende Monatspauschale in Höhe von bis 42 Euro.
Folgende Bedingungen müssen im Vorfeld der Stellung eines Antrags auf Verbrauchspflegehilfsmittel eines Werts von bis zu 42 € monatlich gegeben sein:
- Ein anerkannter Pflegegrad, früher Pflegestufe, (§ 15 SGB XI) aufseiten der pflegebedürftigen Person liegt vor.
- Der Pflegebedürftige lebt im eigenen Zuhause, in einer Wohngemeinschaft oder in einer Maßnahme des betreuten Wohnens.
- Betreuung und Versorgung werden ausnahmslos, wenigstens jedoch anteilig von Angehörigen übernommen (Familie, Freundeskreis, Bekannte).
Der Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wird mithilfe des Formulars „Antrag auf Kostenübernahme und Beratungsdokumentation (Anlage 2)“ gestellt.
Das vollständige Antragsformular steht Ihnen nachfolgend als PDF zum Download zur Verfügung. Bitte senden Sie dieses postalisch in einem frankierten Rückumschlag an die GMP-Pflegebox GmbH, Im Hegen 2, 22113 Oststeinbek. Als verifizierter Vertragspartner des GKV-Spitzenverbandes übernehmen wir alle notwendigen Formalitäten mit Ihrer Pflegekasse. Nach Genehmigung durch die Pflegekasse erhalten Sie monatlich Ihre GMP-Pflegebox mit den von Ihnen ausgewählten Pflegehilfsmitteln.
Für eine optimale und bedarfsgerechte Versorgung bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung im Vorfeld an, um eine individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Auswahl an Pflegehilfsmitteln sicherzustellen. Im Rahmen dieser Beratung wird das Antragsformular gemeinsam mit Ihnen ausgefüllt, und die Inhalte der Beratung werden darin protokolliert. Nach Abschluss der Beratung erhält die pflegebedürftige Person oder die Pflegeperson die Antragsformulare zur Unterschrift. Diese können uns anschließend entweder postalisch an die oben genannte Adresse oder per E-Mail an [email protected] übermittelt werden.
Falls Sie auf eine persönliche Beratung verzichten möchten, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, das Antragsformular hier eigenständig herunterzuladen, auszufüllen und direkt an uns zurückzusenden. Alternativ können Sie auch unser Kontaktformular verwenden. Wir empfehlen jedoch nachdrücklich, die Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine optimale Versorgung sicherzustellen.
Bei Fragen oder weiteren Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Technische Pflegehilfsmittel beantragen
Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe leihweise zur Verfügung gestellt.
Für technische Pflegehilfsmittel müssen Versicherte ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung von 10 Prozent leisten, jedoch maximal 25 Euro pro Pflegehilfsmittel
(Bei Leihgaben entfällt eine Zuzahlung).
Es wird dringend empfohlen, eine Beratung bezüglich technischer Pflegehilfsmittel in Anspruch zu nehmen, beispielsweise durch einen Pflegestützpunkt, um die Auswahl geeigneter Geräte oder Modelle zu erleichtern. Der Antrag auf technische Pflegehilfsmittel kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden.
Produkte der GMP-Pflegebox
Desinfektionsmittel
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Bettschutz
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